.

Inhalt:
.
Emittenten Compliance Verordnung (ECV)
Datum:
2002
Autoren:
Mag. Michael Denis Witvoet
Die von der Bundeswertpapieraufsicht (BWA) erlassene Emittenten Compliance Verordnung (ECV), die am 1.4.2002 in Kraft treten soll, dient der Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben zur Hintanhaltung von unzulässigem Insiderhandel durch vorbeugende Maßnahmen und Kontrolle. Derartige Maßnahmen werden durch diese Verordnung für jene Unternehmen vorgeschrieben, deren Wertpapiere im amtlichen Handel oder Freiverkehr zugelassen sind. Keine Geltung hat die Verordnung für Unternehmen, die bereits derartigen Compliance Vorschriften unterlagen (wie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Pensionskassen).
Die technischen Begriffe der Verordnung orientieren sich an den bereits geltenden Gesetzen, so orientiert sich die Definition der "Insiderinformationen" an der Definition des Börsegesetzes: Bestimmte, vertrauliche Tatsachen, die mit einem Wertpapier oder einem Emittenten im Zusammenhang stehen und die, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt würden, geeignet wären, den Kurs des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen.
Wie bei allen Regelungen gegen Insiderhandel wird auch bei dieser Verordnung der Hauptaugenmerk darauf gelegt, dass faire Marktverhältnisse gewährleistet sind. Chancengleichheit der Marktteilnehmer soll dadurch ebenso geschaffen werden wie eine Vertrauensbildung für die Investoren. Diesen soll garantiert werden, dass unternehmensinterne Informationen nicht vor einer Veröffentlichung marktmissbräuchlich verwendet werden können.
1. Compliance Verantwortlicher
Grundsätzlich ist für die Umsetzung und Einhaltung der zu setzenden Maßnahmen gegen Insiderhandel die Geschäftsleitung des Unternehmens selbst verantwortlich. Ratsam ist es jedoch, einen Compliance Verantwortlichen dafür zu bestellen. Sollte die Größe und die Struktur eines Unternehmens die Bestellung eines Compliance Verantwortlichen erfordern, ist dies verpflichtend vorgesehen. Die Bestellung eines Compliance Officers soll nicht nur die ordnungsgemäße Setzung von Maßnahmen und die Kontrolle über die Einhaltung der Richtlinien gewährleisten, sondern auch dem Investor zeigen, dass das Unternehmen Wert auf eine gerechte Marktsituation und einen vorsichtigen Umgang mit Insiderinformationen legt.
Der Aufgabenbereich des Compliance Verantwortlichen umfasst die Schulung der entsprechenden Mitarbeiter ebenso wie die Überwachung der Einhaltung der Compliance-Vorschriften und die dementsprechende Berichterstattung an die Geschäftsleitung.
2. Maßnahmen
Unternehmen, die von dieser Verordnung betroffen sind, haben durch ihren zu bestellenden Compliance Officer, der verantwortlich für die Schaffung und Einhaltung der unternehmensinternen Compliance Maßnahmen und Richtlinien ist, Vertraulichkeitsbereiche festzulegen. Diese Vertraulichkeitsbereiche umfassen Teile des Unternehmens, in denen Informationen, die üblicherweise zu einer Veränderung des Kurswertes führen können, bekannt werden. Derartige Vertraulichkeitsbereiche sind von anderen Unternehmensbereichen durch geeignete organisatorische Maßnahmen, den so genannten "Chinese Walls", zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe dieser Insiderinformationen abzugrenzen. Eine derartige Abgrenzung kann durch einfache technische Hilfsmittel, wie Zutrittsbeschränkungen, Versperren von Räumen und Schränken, und vor allem EDV-Zugriffsbeschränkungen erfolgen. Mitarbeiter aus solchen Bereichen sind darüber zu informieren, dass sie in einem derartigen Vertraulichkeitsbereich tätig sind und daher verstärkt auf die Weiter- bzw Nichtweitergabe der Informationen achten. Eine Weitergabe von Insiderinformationen darf daher nur an die Personen erfolgen, die beruflich damit befasst sind. Die Beschränkung der Weitergabe umfasst nicht nur unternehmensinterne Mitarbeiter, sondern auch externe Berater, wie Unternehmensberater oder Rechtsanwälte.
Selbst wenn die Weitergabe von Insiderinformationen im Einzelfall zulässig sein sollte, hat sie dennoch streng vertraulich zu erfolgen. Über jede Weitergabe von Insiderinformationen über den Vertraulichkeitsbereich hinaus hat der Compliance Officer verständigt zu werden.
3. Sperrfristen und Handelsverbote
Das Unternehmen hat angemessene Zeiträume festzulegen, innerhalb derer Personen aus Vertraulichkeitsbereichen keine Order in eigenen Wertpapieren ausgeben dürfen. Als derartige Zeiträume sind jedenfalls drei Wochen vor der geplanten Veröffentlichung der Quartalszahlen sowie sechs Wochen vor der geplanten Veröffentlichung der Jahreszahlen anzusehen.
4. Compliance Register/Compliance Richtlinie
Das vom Compliance Verantwortlichen zu erstellende Compliance Register hat insbesondere die Vertraulichkeitsbereiche und die Namen der darin tätigen Mitarbeiter sowie die Anträge auf Wertpapierhandel während der Sperrfristen zu enthalten. Die BWA kann Einsicht in dieses Register verlangen.
In der Compliance Richtlinie sind die Vertraulichkeitsbereiche sowie die Maßnahmen festzuhalten, die gegen den Insiderhandel gerichtet sind, ebenso wie der Tätigkeitsbereich des Compliance Verantwortlichen, die Länge der Sperrfristen, ein Hinweis auf das Compliance Register sowie die zivilrechtlichen bzw dienstrechtlichen Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen diese Compliance Richtlinien. Von dieser Compliance Richtlinie ist der BWA ein Exemplar zu übermitteln.
Durch diese Verordnung und die entsprechenden Meldungen an die BWA wird einerseits die Transparenz im Umgang mit Insiderinformationen gewährleistet, anderseits wird durch die genaue Regelung der zu setzenden Massnahmen eine fairer Wettbewerb und Möglichkeiten der Kontrolle geschaffen, die für Investoren vertrauensbildend sind.
Die technischen Begriffe der Verordnung orientieren sich an den bereits geltenden Gesetzen, so orientiert sich die Definition der "Insiderinformationen" an der Definition des Börsegesetzes: Bestimmte, vertrauliche Tatsachen, die mit einem Wertpapier oder einem Emittenten im Zusammenhang stehen und die, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt würden, geeignet wären, den Kurs des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen.
Wie bei allen Regelungen gegen Insiderhandel wird auch bei dieser Verordnung der Hauptaugenmerk darauf gelegt, dass faire Marktverhältnisse gewährleistet sind. Chancengleichheit der Marktteilnehmer soll dadurch ebenso geschaffen werden wie eine Vertrauensbildung für die Investoren. Diesen soll garantiert werden, dass unternehmensinterne Informationen nicht vor einer Veröffentlichung marktmissbräuchlich verwendet werden können.
1. Compliance Verantwortlicher
Grundsätzlich ist für die Umsetzung und Einhaltung der zu setzenden Maßnahmen gegen Insiderhandel die Geschäftsleitung des Unternehmens selbst verantwortlich. Ratsam ist es jedoch, einen Compliance Verantwortlichen dafür zu bestellen. Sollte die Größe und die Struktur eines Unternehmens die Bestellung eines Compliance Verantwortlichen erfordern, ist dies verpflichtend vorgesehen. Die Bestellung eines Compliance Officers soll nicht nur die ordnungsgemäße Setzung von Maßnahmen und die Kontrolle über die Einhaltung der Richtlinien gewährleisten, sondern auch dem Investor zeigen, dass das Unternehmen Wert auf eine gerechte Marktsituation und einen vorsichtigen Umgang mit Insiderinformationen legt.
Der Aufgabenbereich des Compliance Verantwortlichen umfasst die Schulung der entsprechenden Mitarbeiter ebenso wie die Überwachung der Einhaltung der Compliance-Vorschriften und die dementsprechende Berichterstattung an die Geschäftsleitung.
2. Maßnahmen
Unternehmen, die von dieser Verordnung betroffen sind, haben durch ihren zu bestellenden Compliance Officer, der verantwortlich für die Schaffung und Einhaltung der unternehmensinternen Compliance Maßnahmen und Richtlinien ist, Vertraulichkeitsbereiche festzulegen. Diese Vertraulichkeitsbereiche umfassen Teile des Unternehmens, in denen Informationen, die üblicherweise zu einer Veränderung des Kurswertes führen können, bekannt werden. Derartige Vertraulichkeitsbereiche sind von anderen Unternehmensbereichen durch geeignete organisatorische Maßnahmen, den so genannten "Chinese Walls", zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe dieser Insiderinformationen abzugrenzen. Eine derartige Abgrenzung kann durch einfache technische Hilfsmittel, wie Zutrittsbeschränkungen, Versperren von Räumen und Schränken, und vor allem EDV-Zugriffsbeschränkungen erfolgen. Mitarbeiter aus solchen Bereichen sind darüber zu informieren, dass sie in einem derartigen Vertraulichkeitsbereich tätig sind und daher verstärkt auf die Weiter- bzw Nichtweitergabe der Informationen achten. Eine Weitergabe von Insiderinformationen darf daher nur an die Personen erfolgen, die beruflich damit befasst sind. Die Beschränkung der Weitergabe umfasst nicht nur unternehmensinterne Mitarbeiter, sondern auch externe Berater, wie Unternehmensberater oder Rechtsanwälte.
Selbst wenn die Weitergabe von Insiderinformationen im Einzelfall zulässig sein sollte, hat sie dennoch streng vertraulich zu erfolgen. Über jede Weitergabe von Insiderinformationen über den Vertraulichkeitsbereich hinaus hat der Compliance Officer verständigt zu werden.
3. Sperrfristen und Handelsverbote
Das Unternehmen hat angemessene Zeiträume festzulegen, innerhalb derer Personen aus Vertraulichkeitsbereichen keine Order in eigenen Wertpapieren ausgeben dürfen. Als derartige Zeiträume sind jedenfalls drei Wochen vor der geplanten Veröffentlichung der Quartalszahlen sowie sechs Wochen vor der geplanten Veröffentlichung der Jahreszahlen anzusehen.
4. Compliance Register/Compliance Richtlinie
Das vom Compliance Verantwortlichen zu erstellende Compliance Register hat insbesondere die Vertraulichkeitsbereiche und die Namen der darin tätigen Mitarbeiter sowie die Anträge auf Wertpapierhandel während der Sperrfristen zu enthalten. Die BWA kann Einsicht in dieses Register verlangen.
In der Compliance Richtlinie sind die Vertraulichkeitsbereiche sowie die Maßnahmen festzuhalten, die gegen den Insiderhandel gerichtet sind, ebenso wie der Tätigkeitsbereich des Compliance Verantwortlichen, die Länge der Sperrfristen, ein Hinweis auf das Compliance Register sowie die zivilrechtlichen bzw dienstrechtlichen Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen diese Compliance Richtlinien. Von dieser Compliance Richtlinie ist der BWA ein Exemplar zu übermitteln.
Durch diese Verordnung und die entsprechenden Meldungen an die BWA wird einerseits die Transparenz im Umgang mit Insiderinformationen gewährleistet, anderseits wird durch die genaue Regelung der zu setzenden Massnahmen eine fairer Wettbewerb und Möglichkeiten der Kontrolle geschaffen, die für Investoren vertrauensbildend sind.
Disclaimer
Alle Angaben auf dieser Website dienen nur der Erstinformation und können keine rechtliche oder sonstige Beratung sein oder ersetzen. Daher übernehmen wir keine Haftung für allfälligen Schadenersatz.
The material contained in this website is provided for general information purposes only and does not constitute legal or other professional advice. We accept no responsibility for loss which may arise from reliance on information contained on this site.
