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Enforcementstellen-Gesetz

publiziert: 
DBJ-Newsletter, 2006
Datum: 
2006
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Ein neues „Enforcementstellen- Gesetz“ (EnfStG) soll ab 1.1.2007 regeln, wie die Einhaltung von nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften börsenotierter Unternehmen überprüft werden soll. Die Begutachtungsfrist des Ende Juli ausgesendeten Entwurfs des EnfStG endete am 29.9.2006.

Das EnfStG dient der Umsetzung der IAS-Verordnung (VO 1606/2002/EG) sowie der Transparenzrichtlinie (2004/109/EG). Dem EnfStG unterliegen Unternehmen, deren Wertpapiere zum amtlichen Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind.

Zweistufiges Prüfungssystem

Der derzeitige Gesetzesentwurf sieht ein zweistufiges Prüfungssystem vor. Dieses soll aus einer unabhängigen Prüfstelle in Form eines nicht auf Gewinn gerichteten Vereins („Austrian Review Panel“) und einer Enforcement-Behörde bestehen. Nach derzeitigem Entwurf soll der Börseberufungssenat als Enforcement- Behörde fungieren. Die Prüfstelle soll bei Vorliegen eines Verdachts, dass gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen wurde oder auf Verlangen der Enforcement-Behörde tätig werden. Es sind auch stichprobenartige Prüfungen der Prüfstelle vorgesehen. Die Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Prüfstelle erfolgt auf freiwilliger Basis. Lediglich die Enforcement-Behörde kann die Zusammenarbeit durchsetzen. Inhalt der Prüfung ist die Einhaltung nationaler und internationaler Rechnungslegungsstandards bei Jahres- und Konzernabschlüssen, Lage- und Konzernlageberichten und sonstigen nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Informationen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem geprüften Unternehmen sowie der Enforcement-Behörde mitzuteilen. Die Enforcement-Behörde kann anordnen, dass festgestellte Fehler veröffentlicht werden.

Neuerliche Prüfung bei Zweifeln am Ergebnis

Ist das Unternehmen mit dem festgestellten Ergebnis nicht einverstanden oder bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses, erfolgt eine neuerliche Prüfung der Rechnungslegung. Die Enforcement-Behörde kann sich dabei der Prüfstelle sowie externer Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bedienen. Ergibt die Prüfung der Enforcement-Behörde keine Beanstandungen, so teilt die Behörde dies dem Unternehmen mit. Ergibt die Prüfung durch die Enforcement-Behörde jedoch, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat die Enforcement- Behörde dies mit Bescheid festzustellen.

Die Enforcement-Behörde kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses das Unternehmen dazu verpflichten, die festgestellten Fehler zu veröffentlichen. Gegen Bescheide der Enforcement- Behörde kann Beschwerde an den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof gerichtet werden. Die Bestimmungen des EnfStG sollen erstmals auf jene Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 30.12.2006 enden.

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