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Internet: Provider trifft keine allgemeine Haftung
Der derzeit vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien anhängige Prozeß gegen die beiden Geschäftsführer eines Internet-Providers - ihnen wird der Tatbeitrag zur Verbreitung von Kinderpornographie über das Netz zur Last gelegt - bietet Gelegenheit zu einigen Überlegungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Internet-Providern für die über ihre Dienste verbreiteten Inhalte.
Klar ist, daß ein "Content-Provider", der eigene verbotene Nachrichten ins Netz einspeist, als unmittelbarer Täter für dadurch verwirklichte Delikte haftet. Einigkeit herrscht auch darüber, daß ein reiner "Access-Provider", der nur den technischen Zugang zum Internet bereitstellt, grundsätzlich nicht für inkriminierende Inhalte seiner Kunden verantwortlich ist.
Umstritten ist aber die Frage, ob ein "Service-Provider", der neben dem Zugang zum Internet auch eigene Serverkapazität für die Speicherung fremder Nachrichten - vor allem e-mails oder Beiträge in Newsgroups - bereitstellt, als Beitragstäter für über seine Server verbreitete deliktische Inhalte haftbar sein kann. Die Beitragshandlung des Service-Providers könnte dabei grundsätzlich sowohl in einem positiven Tun - in der Bereitstellung des Zugangs zu seinen Diensten - als auch im Unterlassen von Kontroll- und Sperrmaßnahmen gesehen werden.
Die bloße Bereitstellung der Dienste eines Service-Providers alleine kann aber als "sozialadäquate" Handlung keinesfalls einen strafbaren Tatbestand erfüllen: Nach der Lehre von der sozialen Adäquanz sind bestimmte Verhaltensweisen wegen ihres anerkannten sozialen Nutzens nicht verboten, obwohl sie zu strafrechtlich verpönten Folgen führen können. So ist etwa auch die Bereitstellung eines Telephonanschlusses erlaubt, obwohl er zu Rechtsverletzungen führen kann.In den meisten Fällen dürfte aber auch das Unterlassen der Sperre verbotener Inhalte keinen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen. Ein Unterlassungsdelikt ist nur dann verwirklicht, wenn dem Täter das gebotene Tun - hier die Sperre oder die Durchführung von Kontrollmaßnahmen - auch tatsächlich möglich ist. Nun ist es zwar technisch machbar, einzelne auf einem Server eingehende und als verboten erkannte Nachrichten zu löschen. Aufgrund der meist immensen Zahl von eingehenden Nachrichten wird es aber praktisch undurchführbar sein, jede einzelne Nachricht mittels eines Textfilters auf bestimmte anstößige Schlagworte zu überprüfen oder gar zu lesen.Hinzu kommt, daß selbst die Sperre einer gesamten Newsgroup auf einem Server umgangen werden kann, indem der Teilnehmer über seinen Internetanschluß auf providerfremde Server zurückgreift, um seine Nachricht zu übermitteln. Zumindest nach den heutigen technischen Möglichkeiten liegt somit die Handlungsmöglichkeit des Providers als Tatbestandsvoraussetzung eines Unterlassungsdelikts wohl nicht vor.
Pflicht zu sofortiger Sperre
Ist dem Provider allerdings bekannt, daß ein konkreter Nutzer verbotene Inhalte über seinen Dienst verbreitet, kann er sich auf seine mangelnde Handlungsfähigkeit nicht berufen. Diesfalls trifft ihn die Verpflichtung, die betroffenen Nachrichten sofort zu sperren oder den Kunden vom Netz zu trennen.
Die strafrechtliche Haftung eines Service-Providers wegen der Unterlassung der Sperre verbotener Inhalte wird in den meisten Fällen aber auch deshalb ausscheiden, weil den Provider keine Handlungspflicht als "Garant" (§ 2 StGB) trifft. In Frage käme vor allem eine Garantenstellung und damit Handlungspflicht aus Ingerenz, das heißt aus einem gefahrenbegründenden Vorverhalten, das hier in der Bereitstellung des Zugangs gesehen werden könnte. Freilich schließt ein eigenverantwortliches, vorsätzliches und strafbares Verhalten eines Dritten (hier die Einspeisung verbotener Inhalte) die Garantenstellung aus Ingerenz regelmäßig aus. Dieser Grundsatz kann den Provider nur dann nicht entlasten, wenn ihm die Einspeisung verbotener Inhalte über seine Dienste bekannt ist. Diesfalls ist er als Garant zur Sperre dieser Inhalte verpflichtet.
Letztlich wird in vielen Fällen auch der für die Strafbarkeit eines Service-Providers erforderliche Vorsatz fehlen. Dieser setzt sich aus einer Wissens- und einer Willenskomponente zusammen: Der Täter muß die Verwirklichung der Tat nicht nur ernstlich für möglich halten, sondern auch gewillt sein, sie hinzunehmen. Vertraut er jedoch - wenn auch leichtfertig - darauf, daß es nicht zur Tatbildverwirklichung kommen werde, handelt er nicht vorsätzlich.Jedenfalls wird die Willenskomponente bei jenen Providern fehlen, die ihre Kunden vor schädigenden Inhalten warnen und alle zumutbaren technischen Mittel ausschöpfen, solche Inhalte zu verhindern. Eine vorsätzliche Unterlassung liegt andererseits aber dann vor, wenn der Provider eine ihm bekannte rechtswidrige Nachricht nicht von seinem Server sperrt.
Insgesamt sprechen daher gute Gründe dafür, eine allgemeine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Service-Providern für über ihre Dienste verbreitete Inhalte zu verneinen. Im Einzelfall kann aber der Provider strafbar sein, wenn er Kenntnis von schädigenden Nachrichten hat und trotzdem deren ihm zumutbare Sperre unterläßt.
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