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Autor

Verschmelzungen leicht gemacht

publiziert: 
Der Standard
Datum: 
2007
Dr. Ingo Kapsch

Niedrigere Kosten, höhere Rechtssicherheit und einen besseren Gläubigerschutz bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften soll das Gellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2007 bringen.

Beabsichtigten Kapitalgesellschaften innerhalb der EU miteinander zu fusionieren war dies bisher sehr aufwändig, wenn nicht sogar unmöglich. Dies galt besonders für kleinere und mittlere Unternehmen, die zwar in mehreren Mitgliedstaaten operieren wollten, denen das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) jedoch dafür keine zufriedenstellende Lösung bot.
Ob eine grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften zulässig ist, war bisher nicht eindeutig geklärt. Der Europäische Gerichtshof bejahte in seiner Entscheidung C-411/03, SEVIC Systems AG) die Zulässigkeit der "Hereinverschmelzung" – eine ausländische Gesellschaft wird auf eine inländische verschmolzen –, weil dieser Vorgang vom Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst sei.

Herein und hinaus

Die Frage der Zulässigkeit so genannter "Hinausverschmelzungen", die die Abwanderung eines Rechtsträgers zur Verschmelzung in ein anderes Land zur Folge hatten, hat der EuGH in seiner Entscheidung hingegen offen gelassen. Dieser Punkt war auch in der Lehre umstritten.
Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2007 (GesRÄG 2007), mit dem Österreich zum 15. Dezember 2007 die EU-Richtlinie 2005/56/EG umsetzt, bringt in Umsetzung der EU-Richtlinie Klarheit. Österreichische Aktiengesellschaften und GmbHs haben künftig die Möglichkeit, sich mit Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben, sowohl herein- als auch hinauszuverschmelzen, wenn es die Gesetze der betroffenen Staaten ebenfalls zulassen. Die Verschmelzung soll denselben Grundsätzen und Modalitäten folgen, die für innerstaatliche Verschmelzungen vorgesehen sind. Dies bedeutet unter anderem, dass die Mitgliederversammlung einer österreichischen AG oder GmbH eine grenzüberschreitende Verschmelzung – ebenso wie eine Verschmelzung innerhalb Österreichs – erst ab einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln beschließen kann. Um Minderheitsgesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu schützen, sieht das GesRÄG 2007 ein Austrittsrecht vor. Die Gesellschaft muss den betroffenen Gesellschaftern bereits im Verschmelzungsplan eine Barabfindung anbieten.
Um das Austrittsrecht nicht an den finanziellen Grenzen der Gesellschaft scheitern zu lassen, soll sich auch ein Dritter bereit erklären dürfen, die Anteile der austrittswilligen Gesellschafter zu den offen gelegten Bedingungen zu übernehmen.

Gläubigerschutz

Auch Gläubiger sollen durch das GesRÄG 2007 einen besonderen Schutz erhalten. Sie müssen informiert werden, wenn die Gesellschaft eine Verschmelzung beabsichtigt. Wechselt die Gesellschaft nämlich im Zuge der Verschmelzung ihren Standort, kann es für Gläubiger schwierig werden, ihre Ansprüche durchzusetzen.
Überträgt daher eine österreichische Gesellschaft ihr Vermögen auf eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat, muss sie ihren Gläubigern für bestehende Forderungen Sicherheit leisten, sofern diese glaubhaft machen, dass die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet.
Durch das neue Gesetz ist die rechtsformübergreifende Verschmelzung von einer AG auf eine GmbH nunmehr auch innerhalb Österreichs möglich, was zahlreiche Vertreter aus Lehre und Praxis seit Langem gefordert hatten.

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